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Überblick: Online-Kurse und Online-Coachings im Kontext des Fernunterrichts

Diese Woche aktualisiert

In Deutschland können digitale Lernangebote wie Online-Kurse und Coachings unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen. Ist dies der Fall, ist häufig eine behördliche Zulassung erforderlich.

Im Folgenden erfährst du, wie du deine Angebote so gestaltest, dass sie nicht als Fernunterricht eingestuft werden und somit keine Zulassung benötigen.


Was versteht man unter Fernunterricht?

Das FernUSG gilt für sämtliche Anbieter von Online-Lerninhalten in Deutschland – unabhängig von der Plattform.

Nach § 1 FernUSG liegt Fernunterricht vor, wenn:

  • Mehr als die Hälfte der Lerninhalte eigenständig erarbeitet wird: Die Teilnehmenden lernen überwiegend selbstständig mit bereitgestellten Materialien wie Videos oder Audios, ohne dass du live dabei bist. Diese Form der Wissensvermittlung nennt man asynchron.

  • Eine individuelle Lernerfolgskontrolle möglich ist: Wenn du den Lernfortschritt der Teilnehmenden individuell überprüfst – etwa durch benotete Prüfungen oder indem du inhaltliche Fragen beantwortest, sei es über Fragerunden, Foren oder Messenger-Gruppen. Automatisch ausgewertete Tests (z.B. Multiple Choice) zählen nicht dazu und sind erlaubt.

Für zulassungspflichtigen Fernunterricht ist eine Zertifizierung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) notwendig. Ausnahmen gibt es für reine Hobby- oder Freizeitkurse, wobei auch diese bei der ZFU gemeldet werden müssen.

Fehlt die Zulassung, können Kaufverträge nichtig sein und Teilnehmende haben Anspruch auf Rückerstattung – selbst nach vollständiger Nutzung des Angebots.

Begriffe wie „Akademie“, „Kurs“, „Hausaufgaben“ oder „Test“ können auf Fernunterricht hindeuten und werden von Gerichten oft zugunsten der Kunden ausgelegt.

Nach § 12 FernUSG benötigst du für den Verkauf von Fernunterricht eine

Zertifizierung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).

Für Fernunterricht zur Freizeitgestaltung oder Unterhaltung ("Hobby-Lehrgänge") kann die Zulassungspflicht entfallen. Ob dies zutrifft, beurteilt die ZFU. Auch solche Hobby-Lehrgänge müssen bei der ZFU angemeldet werden, um sie verkaufen zu dürfen. Ist dein Produkt zulassungspflichtiger Fernunterricht, aber ohne Zulassung, können Kaufverträge dafür ungültig sein (Nichtigkeit nach § 7 Abs. 1 FernUSG). In solchen Fällen können Teilnehmer das Produkt auch nach vollständiger Nutzung zurückgeben und eine Rückerstattung verlangen.

Begrifflichkeiten wie „Akademie“, „Kurs“, „Hausaufgaben“, „Test“ und andere Triggerbegriffe sprechen für Fernunterricht!

Deutsche Gerichte entscheiden hier regelmäßig zugunsten der Kunden.


So gestaltest du Online-Kurse, die nicht als Fernunterricht gelten

Um deine Online-Kurse unkompliziert und ohne Zulassungspflicht anbieten zu können, solltest du folgende Punkte beachten:

  • Verzichte auf individuelle Lernerfolgskontrollen: Dein Kurs sollte keine Tests oder Aufgaben enthalten, die du persönlich bewertest oder die bestanden werden müssen, um im Kurs weiterzukommen.

  • Keine persönliche Beantwortung von inhaltlichen Fragen: Biete keine Möglichkeit, dass Teilnehmende dir Fragen zu Kursinhalten stellen können – weder über Foren noch über Messenger-Gruppen.

  • Erlaubt sind automatisierte Tests: Automatisch ausgewertete Quiz oder Multiple-Choice-Fragen, die nicht von dir eingesehen oder bewertet werden, sind zulässig.

  • Organisatorische Kommunikation ist möglich: Für Fragen zur Bestellung oder Abwicklung darfst du erreichbar sein. Stelle jedoch klar, dass du keine inhaltlichen Rückfragen beantwortest.


Online-Coachings rechtssicher anbieten

Coachings sind dann kein Fernunterricht, wenn der überwiegende Teil des Lernens im direkten Austausch stattfindet:

  • Direkter Kontakt steht im Vordergrund: Der Großteil der Lernzeit sollte in persönlichen Sitzungen erfolgen, nicht im Selbststudium mit bereitgestellten Materialien.

  • Selbstlernanteil unter 50%: Falls es Selbstlernphasen gibt, dürfen diese deutlich weniger als die Hälfte der Gesamtzeit ausmachen.

  • Keine inhaltlichen Fragen außerhalb der Sitzungen: Auch außerhalb der Coaching-Termine sollten keine Möglichkeiten bestehen, dir inhaltliche Fragen zu stellen – weder über Gruppen noch über Messenger.


Austausch unter Teilnehmenden ermöglichen – ohne Fernunterrichtsrisiko

Möchtest du deinen Kursteilnehmenden dennoch einen Raum für Austausch bieten, ohne selbst inhaltlich zu coachen, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Social-Media-Gruppen nur für organisatorische Hinweise: Du kannst z.B. eine Facebook- oder WhatsApp-Gruppe einrichten, in der du ausschließlich organisatorische Informationen teilst. Die Teilnehmenden können sich untereinander austauschen, du kommentierst jedoch keine Kursinhalte.

  • Klarstellung in der Produktbeschreibung: Weise explizit darauf hin, dass du keine inhaltlichen Fragen beantwortest.

  • Mitgliederbereiche als separates Produkt: Möchtest du inhaltlichen Austausch mit dir ermöglichen, biete dies als eigenständiges, kostenpflichtiges Produkt an, das unabhängig vom Kurs genutzt werden kann.


Kurse und Coachings separat anbieten

Biete Online-Kurse und Coachings als eigenständige, voneinander unabhängige Produkte an:

  • Online-Kurs: Für das eigenständige Lernen ohne persönliche Betreuung.

  • Online-Coaching: Für individuelles, begleitetes Lernen im direkten Austausch.

Beide Angebote müssen für sich allein sinnvoll nutzbar sein.

Schaut euch auch gern unseren Artikel zum aktuellen BGH Urteil mit ausführlicher Einschätzung unseres Anwalts an:

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