Zusammenfassung:
Auswirkungen des neuen BGH-Urteils auf CopeCart-Vendoren
Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) gilt auch für Einzelunternehmer:
Das FernUSG kann auf Einzelunternehmer angewendet werden, jedoch nicht auf juristische Personen oder Personengesellschaften.Produktbeschreibung als Vertragsgrundlage entscheidend:
Der BGH betont, dass nicht jeder Coaching-Vertrag automatisch ein Fernunterrichtsvertrag ist. Entscheidend ist der individuelle Vertrag und insbesondere die vereinbarten Leistungen (Produktbeschreibung). Eine klare Vertragsgestaltung schützt Vendoren.Wertersatzpflicht bei Vertragsnichtigkeit:
Kunden, die Leistungen erhalten haben, müssen selbst bei Vertragsnichtigkeit Wertersatz leisten. Wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation der erbrachten Leistungen.Einzelfallprüfung stärkt Vendoren:
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hamburg zeigt, dass gut gestaltete Verträge Vendoren schützen können. In diesem Fall wurde festgestellt, dass kein Fernunterrichtsvertrag vorlag, da keine Überwachung des Lernerfolgs vereinbart war.Zukünftige Entwicklungen:
Eine Reform des FernUSG wird erwartet, um es an die digitale Realität anzupassen. Änderungen könnten Mitte nächsten Jahres in Kraft treten.
Fazit: Was sollten Vendoren tun?
Verträge überprüfen und bei Bedarf anpassen lassen, insbesondere die Produktbeschreibung.
Leistungen dokumentieren, um Wertersatzansprüche durchzusetzen.
Politische und rechtliche Entwicklungen im Blick behalten.