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Urteil: Landgericht Augsburg bestätigt Anwendung des FernUSG nicht bei Unternehmern und verweigert Kündigungsrecht nach § 627 BGB
Urteil: Landgericht Augsburg bestätigt Anwendung des FernUSG nicht bei Unternehmern und verweigert Kündigungsrecht nach § 627 BGB
Diese Woche aktualisiert

Das Landgericht Augsburg hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass das FernUSG nicht auf Unternehmer anwendbar ist, wenn diese als Formkaufleute handeln. Zudem wurde das Kündigungsrecht nach § 627 BGB abgelehnt, da es nicht auf Coaching-Verträge ohne besondere persönliche Bindung zutrifft.

Diese Entscheidung stärkt die rechtliche Klarheit bei Verträgen zwischen Unternehmerinnen und Unternehmern und Dienstleistungsplattformen.

Der Hintergrund des Verfahrens

Eine Unternehmerin klagte auf Rückzahlung von 8.211,00 EUR für ein Coaching-Programm, das über unsere Plattform erworben wurde. Sie argumentierte, dass der Vertrag ungültig oder bereits gekündigt sei. Zusätzlich machte sie geltend, dass ihr nach dem FernUSG ein Widerrufsrecht zustehe und sie das Coaching aufgrund von nicht wahrgenommenen Leistungen kündigen könne.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin als Unternehmerin und nicht als Verbraucherin gehandelt hat, weshalb das FernUSG nicht anwendbar war. Außerdem wurde ein Kündigungsrecht nach § 627 BGB abgelehnt, da bei Verträgen mit Institutionen wie der Beklagten als GmbH kein besonderes persönliches Vertrauen erforderlich sei. Die vereinbarten Leistungen bezogen sich auf Fachwissen, das nicht auf Vertrauen in die Person des Anbieters abstellte.

Was bedeutet das für Dich als VendorIn?

Dieses Urteil verdeutlicht, dass Unternehmern der Schutz des FernUSG und ein Kündigungsrecht nach § 627 BGB nicht zustehen, wenn es sich um Dienstleistungen handelt, die keine besondere persönliche Bindung erfordern. Für Dich als VendorIn bedeutet dies, dass Du bei Verträgen mit Unternehmern die gesetzliche Anwendung des FernUSG und Kündigungsrechte genau prüfen solltest.

Urteil: Landgericht Augsburg, Az: 101 O 3035/24

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