Das Landgericht Köln hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass ein Vertrag über Online-Coaching-Leistungen weder dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterfällt noch ein Widerrufsrecht besteht, wenn der Kunde als Unternehmer handelt.
Der Hintergrund des Verfahrens
Ein selbstständiger Finanzberater hatte ein Online-Coaching-Programm über unsere Plattform erworben und versuchte, das Vertragsverhältnis nachträglich zu widerrufen. Er argumentierte, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auf den Vertrag anwendbar sei und der Vertrag daher aufgrund der fehlenden Zulassung nichtig wäre.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht stellte fest, dass das FernUSG auf diesen Vertrag keine Anwendung findet, da eine „Lernerfolgskontrolle“ nicht Bestandteil des Vertrages war. Zudem wurde der Kläger als Unternehmer eingestuft, da der Vertrag in Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit geschlossen wurde. Ein Widerrufsrecht nach den §§ 355, 356 BGB wurde daher ausgeschlossen.
Was bedeutet das für Dich als VendorIn?
Dieses Urteil bestätigt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht auf alle Coaching-Verträge anwendbar ist, insbesondere wenn keine Lernerfolgskontrolle vereinbart wurde. Außerdem verdeutlicht es, dass Unternehmern kein Widerrufsrecht zusteht, wenn der Vertrag in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit geschlossen wird.
Urteil: Landgericht Köln, Az: 5 O 91/24