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Gericht bestätigt: FernUSG gilt nicht für B2B-Verträge
Vor über einer Woche aktualisiert

Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Verfahren festgestellt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bei Verträgen zwischen UnternehmerInnen/ Unternehmern nicht zur Anwendung kommt. Diese Entscheidung unterstreicht erneut, dass das Gesetz ausschließlich dem Verbraucherschutz dient.

Der Hintergrund des Verfahrens

Eine Kundin, die ein Mentoring-Programm über unsere Plattform erworben hatte, versuchte nachträglich, den Vertrag zu widerrufen. Sie berief sich auf ein vermeintliches Widerrufsrecht, obwohl sie im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit handelte. Als zweites Argument wurde das FernUSG hervorgebracht und argumentiert, dass hier Fernunterricht vorläge und aufgrund der fehlenden Lizenz hierfür der Vertrag nichtig sei.

Das Gericht stellte unmissverständlich fest, dass sie als Unternehmerin handelte, wodurch kein Widerrufsrecht besteht und zudem das FernUSG keine Anwendung findet.

Seitens der Anwälte der Klägerin wurde zudem der Preis des Programms als überhöht angefochten. Das Gericht wies auch diesen Vorwurf zurück und stellte fest, dass der Preis des Produkts angemessen ist. Ebenso wurde eine Anfechtung des Vertrags wegen angeblicher Täuschung ausgeschlossen.

Was bedeutet das für Dich als VendorIn?

Dieses Urteil festigt die Rechtslage für Verträge zwischen Unternehmerinnen/ Unternehmern: Das Landgericht Berlin bestätigt damit unsere Rechtsauffassung, dass das FernUSG nicht für B2B-Verträge gilt und daher auch kein besonderes gesetzliches Widerrufsrecht für KäuferInnen besteht, die als UnternehmerIn handeln

Diese Klarstellung gibt Dir als VendorIn Sicherheit im Umgang mit B2B-Kundinnen und B2B-Kunden.

Urteil: Landgericht Berlin II, Az: 16 O 161/ 23

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