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05.04.2024: Landgericht Aachen: CopeCart-Coaching fällt nicht unter das FernUSG
05.04.2024: Landgericht Aachen: CopeCart-Coaching fällt nicht unter das FernUSG

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Vor über einer Woche aktualisiert

Landgericht Aachen entscheidet: Keine ZFU-Pflicht für CopeCart-Coaching

Das Landgericht Aachen hat in einem aktuellen Beschluss festgestellt, dass für ein über die Plattform CopeCart gebuchtes Coaching keine ZFU-Pflicht besteht.

Ein Kunde hatte geklagt, doch das Gericht wies die Klage ab. Warum? Das erfährst du in diesem Artikel.


Das Landgericht Aachen hat im Rahmen eines aktuellen Beschlusses festgestellt, dass für ein über die Plattform CopeCart gebuchtes Coaching keine ZFU-Pflicht besteht (Landgericht Aachen, Beschluss v. 5.4.2024 – Az. 10 O 508/23).

Die Klage des Kunden gegen CopeCart hätte keinerlei Aussicht auf Erfolg. Der Beschluss wird vom Landgericht Aachen auf insgesamt 13 Seiten äußerst ausführlich begründet. Der Kunde hatte im Jahr 2020 über CopeCart ein Coaching zu einem Preis von 5.944,05 Euro gebucht. Der Kunde nahm die über CopeCart gebuchten Dienstleistungen auch in Anspruch.

Ende 2023 kam er dann auf die Idee, dass sein Vertrag mit CopeCart vielleicht nichtig sein könnte und erhob einen Tag vor Eintritt der Verjährung am 31.12.2023 dann Zahlungsklage.

Kein Fernunterrichtsvertrag

Bei dem vom Kunden gebuchten Coaching handelt es sich nicht um einen Fernunterrichtsvertrag im Sinne des § 1 FernUSG.

Das Landgericht stellt fest, dass eine Lernkontrolle von den Parteien weder explizit gewollt noch sonstwie vereinbart wurde – und damit nicht in den Vertrag hineininterpretiert werden kann. Es folgt damit der jüngeren Rechtsprechung des OLG Köln (Urteil vom 06.12.2023 – 2 U 24/23) und lehnt eine Nichtigkeit des Coachingvertrags gemäß § 7 FernUSG in aller Deutlichkeit ab.

Keine anderweitigen Nichtigkeitsgründe

Darüber hinaus sei der Coachingvertrag auch nicht aus anderen Gründen nichtig. Insbesondere würde der Vertrag nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Es läge kein wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 BGB vor, so das Landgericht. Der Copecart-Kunde sei auch nicht arglistig über den Vertragspartner getäuscht worden.

Reseller-Plattformen werden häufig mit dem Argument konfrontiert, dass der Kunde keine ausreichende Information über den Vertragspartner hätte. Dieses Argument hat das Landgericht Aachen nunmehr zutreffend entkräftet.

Keine Widerrufsmöglichkeit

Das Landgericht wies schließlich auch den Versuch des Kunden zurück, sich in die Verbrauchereigenschaft (§ 13 BGB) zu flüchten und damit ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zu generieren. Das Coaching wurde vom Kunden im Hinblick auf die Erstellung und Vermarktung eines eBooks gebucht, womit eine gewerbliche beziehungsweise selbstständige berufliche Tätigkeit gemäß § 14 BGB einherginge. Ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Kunden war daher ausgeschlossen.


Wenn du weitere Informationen benötigst oder das vollständige Urteil als PDF-Datei lesen möchtest, schau gerne auf der Website der Anwaltskanzlei Kläner vorbei. Dort findest du vertiefende Hintergrundinformationen sowie das Urteil zum Download.

Mehr erfahren? Alles über Fernunterricht im Video!

Du möchtest mehr über das Thema Fernunterricht erfahren? In diesem kurzen Video werden die rechtlichen Aspekte und Hintergründe beleuchtet.


Danke für dein Interesse und bis zum nächsten Mal!

Beste Grüße

Dein CopeCart-Team

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