Das Amtsgericht Mitte hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass ein Widerrufsverzicht bei einem Coaching-Vertrag wirksam ist, selbst wenn der Kunde als Verbraucher gehandelt hat. Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung eines klaren und deutlichen Widerrufsverzichts im Bestellprozess und stärkt die rechtliche Position von Resellern.
Der Hintergrund des Verfahrens
Ein Kunde forderte die Rückzahlung von bereits gezahlten Raten für ein Coaching-Programm, das über unsere Plattform erworben wurde. Er argumentierte, er habe den Vertrag irrtümlich mit dem Coach und nicht mit der Plattform geschlossen. Zudem machte er eine Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung geltend.
Der Kunde behauptete weiter, er sei nicht ausreichend über den Verlust seines Widerrufsrechts informiert worden. Das Setzen des Häkchens im Bestellprozess sei unter Druck erfolgt, und er habe keine Gelegenheit gehabt, alle Informationen gründlich durchzulesen. Außerdem habe ihm eine Geld-zurück-Garantie zugesichert werden sollen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger beim Vertragsabschluss als Verbraucher handelte. Zwar könne ein Vertrag im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit unter Umständen als Handeln eines Unternehmers eingestuft werden, doch im vorliegenden Fall wurde das Handeln des Klägers als Verbraucher eingestuft, da die Tätigkeit nicht eindeutig als Existenzgründung anzusehen war.
Gleichzeitig bestätigte das Gericht, dass der Widerrufsverzicht des Klägers wirksam war. Durch das Setzen des Häkchens in der Checkbox habe der Kunde ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht verzichtet. Dieser Widerrufsverzicht wurde wirksam, da die Beklagte die vertraglich vereinbarten Leistungen vollständig erbracht hatte und der Widerruf erfolgte erst nach Abschluss der Ausbildung.
Was bedeutet das für Dich als VendorIn?
Dieses Urteil stärkt die Rechtsposition bei Verträgen mit Verbrauchern und Unternehmern. Es bestätigt, dass ein klar kommunizierter Widerrufsverzicht wirksam ist, auch wenn der Kunde als Verbraucher handelt.
Für Dich als VendorIn ist entscheidend, dass die Checkboxen für den Widerrufsverzicht automatisch im Checkout-Prozess integriert sind, abhängig von der Produktart und den spezifischen Widerrufsregelungen.
Urteil: Amtsgericht Mitte, Az: 10 C 198/23